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Statuten

des Vereins "Forum christlicher Führungskräfte"

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§ 1 Vereinsname und Vereinssitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Forum Christlicher Führungskräfte“
1.2. Er hat seinen Sitz in 1130 Wien, Kardinal-König-Platz 3

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§2 Vereinszweck

2.1. Der Verein will seine Mitglieder darin unterstützen, als verantwortliche Frauen und Männer der Wirtschaft, der Kirchen und christlicher Organisationen konkrete Beiträge zur Vertiefung christlicher Werte in wirtschaftlichen Führungsfragen zu leisten, und ihnen ein gemeinsames Engagement in der öffentlichen Diskussion zum Thema Wirtschaft und Werte ermöglichen. Der Verein übernimmt eine „Brückenfunktion“ zwischen Wirtschaft und christlichen Kirchen.
2.2. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

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§3 Tätigkeiten zu Verwirklichung des Vereinszwecks

Zur Verwirklichung des in § 2 näher umschriebenen Vereinszweckes sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:
a. Organisation und Koordination von Projekten und Veranstaltungen, insbesondere des „Kongresses christlicher Führungskräfte“
b. Vorträge und Diskussionsveranstaltungen
c. Herausgabe von gedrucktem Informationsmaterial und Websites

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§4 Aufbringungen der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
4.1. Mitgliedsbeiträge
4.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
4.3. Spenden und Subventionen
4.4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4.5. Sonstige Erträge

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§5 Arten der Mitgliedschaft

5.1.  Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
5.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
5.3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit fallweise und in
einzelnen Projekten durch Mitarbeit oder materielle Beiträge unterstützen.
5.4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereines ernannt werden.
5.5. Gründungsmitglieder (siehe § 6.1.) und juristische Mitglieder, denen von der Generalversammlung derselbe Status zuerkannt wird, bilden zusammen in der Generalversammlung eine besondere Kurie (vgl. § 10.8)

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§6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Folgende Körperschaften gehören dem Verein als Gründungsmitglieder an:
- Evangelische Akademie Wien
- Industriellenvereinigung
- Katholische Aktion Österreich
- Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs
6.2. Weitere ordentliche und außerordentliche Mitglieder treten dem Verein durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bei. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung

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§7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Mitgliedern durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung.
7.2. Der Austritt kann zum jeweiligen Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
7.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder Schädigung des Ansehens des Vereins nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
7.4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Mitgliedstand streichen, wenn dieses den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für zwei zurückliegende Jahre nicht entrichtet hat und die Zahlung trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachholt. Die Mahnfrist hat dabei jedes Mal mindestens vier Wochen zu betragen.
7.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7.6. Bei freiwilligem Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge aufrecht.

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§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
8.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
8.3. Die Mitglieder haben ein Recht auf angemessene Information über die Tätigkeit und Finanzgebarung des Vereins (Näheres § 13.2.)

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§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
¾     die Generalversammlung (§§ 10 und 11)
¾     der Vorstand (§§12, 13 und 14)
¾     die Rechnungsprüfer (§ 15)
¾     das Schiedsgericht (§ 16).

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§10 Generalversammlung

10.1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
10.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung statt. Die außerordentliche Generalversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder den Rechnungsprüfern unter Angabe der gewünschten Tagesordnung – im Falle der Rechnungsprüfer mit Bezug auf deren Tätigkeitsbereich – verlangt wird. Eine solche Generalversammlung hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstand stattzufinden.
10.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4. Jedes Mitglied kann Anträge zur Generalversammlung beim Vorstand postalisch oder per E-Mail einreichen. Anträge müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung eingetroffen sein.
10.5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu inhaltlich bestimmten Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
10.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
10.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben ist.
10.8. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen und von zwei Dritteln der Stimmen der Gründungsmitglieder und der diesen gemäß Beschluss der Generalversammlung (§ 11.3.) gleichgehaltenen juristischen Mitglieder. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Stimmen der Gründungsmitglieder und bevorrechteten juristischen Mitglieder.
10.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der /die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses des Vorstandes unter Einbindung der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands.
11.2. Wahl und Enthebung von Mitgliedern des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
11.3. Zuerkennung von gesonderten Stimmrechten (§ 10.8.) an weitere juristische Mitglieder als die Gründungsmitglieder, sowie von Vorstandsmandaten an diese bzw. zusätzliche Vorstandsmandate an Gründungsmitglieder (vgl. § 12.1.)
11.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
11.5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
11.6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
11.7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
11.8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
11.9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§12 Vorstand

12.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen. Er setzt sich zusammen aus mindestens je einer von den Gründungsorganisationen (siehe § 6.1.) bzw. von weiteren Körperschaften, denen die Generalversammlung ein oder mehrere Vorstandsmandate zuerkannt hat (§ 11.3.), entsandten Personen, sowie bis zu fünf weiteren persönlichen Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung zu wählen sind.
12.2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Präsidenten/in und seinen/ihren Stellvertreter/innen, den/die Schriftführer/in, den/die Kassier/in und deren Stellvertreter/innen (= "Organschaftliche Vertretung" gemäß VerG). Jedes Vorstandsmitglied kann neben einer Hauptfunktion zusätzlich die Stellvertretung einer anderen Funktion oder – ohne Hauptfunktion – die Stellvertretung zweier Funktionen innehaben. Kein Vorstandsmitglied kann jedoch gleichzeitig in zwei Funktionen tätig sein. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer alleine für sich berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
12.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
12.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, postalisch, per E-Mail oder mündlich einberufen.
12.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
12.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
12.7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
12.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
12.9. Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne aus der Reihe der persönlichen Vereinsmitglieder gewählter Vorstandsmitglieder entheben. Im Falle der Enthebung eines Vorstandsmitgliedes mit Außenvertretungsbefugnis ("Organschaftliche Vertretung", vgl. § 14.2.) oder eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin hat die Generalversammlung in gleicher Sitzung eine andere wählbare Person in die jeweilige Funktion zu wählen.
12.10. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

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§13 Aufgaben des Vorstands

13.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Bestellung der organschaftlichen Vertretung (§ 12.2.) Sicherung und Verfolgung des Vereinszweckes;
- Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Durchführung sonstiger von der Generalversammlung beschlossener Aufträge
13.2. Auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat der Vorstand auch außerhalb der Generalversammlung Auskünfte über die Tätigkeit des Vereins und die finanzielle Gebarung an die Mitglieder zu erteilen.
13.3. Der Vorstand kann für seinen Wirkungsbereich Geschäftsordnungen erlassen.

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§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1. Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
14.2. Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten/der Präsidentin und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen, nicht am Geschäft beteiligten Vorstandsmitglieds.
14.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
14.4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14.5. Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
14.6. Der/Die Schriftführer/in ist für die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich.
14.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14.8. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der genannten Funktionsträger/innen der/die jeweilige Stellvertreter/in.

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§15 Rechnungsprüfer

15.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
15.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

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§16 Schiedsgericht

16.1. Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor dem Schiedsgericht des Vereins auszutragen.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand das Schiedsgericht anruft und gleichzeitig ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§17 Auflösung des Vereins

17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
17.3. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das etwaig verbleibende Vereinsvermögen von der gemeinnützigen Einrichtung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.